Für zahlreiche Fahrzeughalter in Österreich ändern sich ab Mai 2027 die Regeln rund um die §57a-Begutachtung, besser bekannt als „Pickerl“. Hintergrund ist eine gesetzliche Neuregelung der Prüfintervalle für PKW, Motorräder, Mopeds, Quads und leichte Anhänger bis 3,5 Tonnen. Um Betroffenen einen Überblick über die neuen Fristen und Übergangsbestimmungen zu geben, stellt der ÖAMTC ab sofort einen digitalen „Pickerlrechner“ zur Verfügung.
Welche §57a-Fristen gelten aber der Umstellung?
Kern der Novelle ist die Umstellung vom bisher geltenden 3-2-1-System auf ein neues 4-2-2-2-1-Intervall. Künftig erfolgt die erste §57a-Begutachtung für die betroffenen Fahrzeugkategorien erst nach vier Jahren. Danach sind drei weitere Überprüfungen im Abstand von jeweils zwei Jahren vorgesehen, ehe wieder jährliche Überprüfungen erforderlich werden.
Welche Fahrzeuge sind von der Umstellung betroffen?
Nach Angaben des Mobilitätsclubs betrifft die Änderung nicht nur neu zugelassene Fahrzeuge, sondern auch zahlreiche bereits bestehende Zulassungen. Welche Fristen im Einzelfall gelten, hängt unter anderem vom Alter des Fahrzeugs, dem Zeitpunkt der Erstzulassung sowie dem auf der aktuellen Prüfplakette ausgewiesenen Datum ab. Dadurch ergeben sich unterschiedliche Übergangssituationen für Fahrzeughalter.
Der neue Online-Rechner des ÖAMTC soll hier Orientierung bieten. Nutzer können anhand weniger Angaben feststellen, welche Begutachtungsintervalle auf ihr Fahrzeug zutreffen. Darüber hinaus informiert das Tool über mögliche Ansprüche auf eine Austauschplakette und berücksichtigt die jeweiligen Übergangsregelungen.
Wo finde ich den Pickerlrechner des ÖAMTC?
Mit dem Angebot reagiert der Mobilitätsclub laut Presseinformation auf zahlreiche Anfragen zur bevorstehenden Gesetzesänderung. Da die neuen Bestimmungen erst mit 19. Mai 2027 in Kraft treten, bleibt Fahrzeughaltern noch Zeit, sich über die Auswirkungen auf ihr eigenes Fahrzeug zu informieren. Der „Pickerlrechner“ sowie weiterführende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zur §57a-Begutachtung stehen auf der Website des ÖAMTC zur Verfügung.
Fotos: ÖAMTC




